Ratgeber

Räum- und Streupflicht: Wer räumen muss — und wann

Wer muss den Gehweg räumen, bis wann, und wer haftet bei Glätte? Die Rechtslage, zusammengefasst für Eigentümer, Vermieter und Verwaltungen.

Die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen liegt zunächst bei der Gemeinde. Die meisten Kommunen übertragen sie per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Üblich in der Region: Werktags müssen Gehwege ab ca. 7 Uhr geräumt und gestreut sein, an Sonn- und Feiertagen ab ca. 9 Uhr. Maßgeblich sind immer die örtliche Satzung und die aktuelle Rechtslage.

Wer die Pflicht vernachlässigt, riskiert bei einem Glätteunfall zivilrechtliche Ansprüche. Dieser Ratgeber erklärt, wer verantwortlich ist, welche Zeiten und Flächen üblich sind, was nach einem Sturz droht und worauf es ankommt, wenn ein Dienstleister die Durchführung übernimmt.

Streuwagen mit Streugut auf einem verschneiten Gehweg in einer Wohnstraße

Die Verantwortungskette

Wer ist für Räumen und Streuen verantwortlich?

Ausgangspunkt ist die Verkehrssicherungspflicht: Wer eine Gefahrenquelle beherrscht, muss zumutbare Vorkehrungen treffen, damit andere nicht zu Schaden kommen. Im Winter heißt das: Schnee und Glätte auf Wegen, die Passanten nutzen, müssen beseitigt werden.

Der Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen ist zunächst Aufgabe der Gemeinde. Die rechtliche Grundlage liefern in Berlin das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG) und in Brandenburg das Brandenburgische Straßengesetz (BbgStrG). Auf dieser Basis übertragen die Kommunen den Gehweg-Winterdienst per Satzung üblicherweise auf die Anlieger, also auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke.

Vermieter können die Durchführung auf ihre Mieter übertragen, wenn der Mietvertrag das ausdrücklich vorsieht. Aus der Verantwortung sind sie damit nicht vollständig heraus: Nach allgemeiner Auffassung behält der Vermieter eine Kontrollverantwortung und sollte im zumutbaren Rahmen im Blick behalten, ob der Winterdienst funktioniert.

Satzungslage

Welche Zeiten und Flächen sind üblich?

Die konkreten Räumzeiten legt jede Kommune selbst fest. Verbreitet in der Region: Werktags müssen Gehwege ab ca. 7 Uhr begehbar sein, an Sonn- und Feiertagen ab ca. 9 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall verlangen viele Satzungen, dass während der Räumzeiten nachgeräumt wird; der morgendliche Durchgang allein genügt dann nicht.

Auch die Flächen ergeben sich aus der Satzung: in der Regel der an das Grundstück angrenzende Gehweg, oft in einer bestimmten Mindestbreite, damit Fußgänger aneinander vorbeikommen. Welche Streumittel zulässig sind, ist ebenfalls örtlich geregelt. Abstumpfende Mittel wie Splitt oder Granulat sind verbreitet, Streusalz ist vielerorts eingeschränkt oder untersagt.

Falkensee hat eine eigene Satzung, Berlin regelt den Winterdienst über das Straßenreinigungsgesetz, Brandenburger Gemeinden regeln ihn auf Grundlage des BbgStrG eigenständig. Verbindlich für Zeiten, Flächen und Streumittel ist der Satzungstext der eigenen Kommune.

Haftungsrisiko

Was droht bei einem Glätteunfall?

Stürzt jemand auf einem nicht geräumten oder nicht gestreuten Gehweg, kommen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verantwortlichen in Betracht: Schadensersatz für Behandlungskosten und Verdienstausfall, unter Umständen auch Schmerzensgeld. Je nach örtlicher Regelung kann ein Verstoß gegen die Satzung zusätzlich als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Ob im Einzelfall gehaftet wird, hängt von mehreren Faktoren ab: Galt zum Unfallzeitpunkt die Räumpflicht? War die Glätte für den Verantwortlichen erkennbar und beherrschbar? Auch Fußgänger müssen sich auf winterliche Verhältnisse einstellen; ein Mitverschulden kann Ansprüche mindern. Solche Fragen beantwortet im Streitfall nur die rechtliche Prüfung des konkreten Falls.

Eigentümer und Verwaltungen, die den Winterdienst verlässlich organisieren und die Erledigung belegen können, stehen in einer Auseinandersetzung deutlich besser da. Fragen Sie den Anbieter, wie er seine Einsätze nachvollziehbar macht.

Übertragung auf einen Dienstleister: Was der Vertrag regeln sollte

Die Durchführung der Räum- und Streupflicht lässt sich per Vertrag auf einen Winterdienst übertragen. Eine eingeschränkte Kontrollpflicht bleibt beim Eigentümer bzw. bei der Verwaltung; das Schippen, Streuen und frühe Aufstehen entfällt. Damit die Übertragung trägt, sollte der Vertrag diese Punkte klar regeln:

  • Flächen exakt benennen: Gehwege, Zugänge, Zufahrten — festgehalten nach gemeinsamer Besichtigung.
  • Bezug auf die örtliche Satzung: Der Dienstleister richtet sich nach den dort geregelten Zeiten.
  • Streugut klären: welches Mittel zum Einsatz kommt und wie es abgerechnet wird.
  • Haftpflichtversicherung des Dienstleisters: Der Betrieb muss für Schäden versichert sein.
  • Vereinbarung, welche Nachweise Sie erhalten: Belegbare Erledigung schützt im Streitfall.
  • Fester Ansprechpartner: Bei Rückfragen erreichen Sie direkt die Person, die Ihr Objekt kennt.

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Fazit

Die Räum- und Streupflicht trifft in den meisten Kommunen die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Vermieter können die Durchführung auf Mieter oder einen Dienstleister übertragen, behalten aber eine Kontrollverantwortung. Zeiten, Flächen und Streumittel regelt die örtliche Satzung; sie ist die verbindliche Quelle. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen zur Räum- und Streupflicht

Wer muss den Gehweg räumen: Gemeinde, Eigentümer oder Mieter?

Zunächst die Gemeinde — die meisten Kommunen übertragen die Pflicht für Gehwege aber per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke. Eigentümer können die Durchführung per Mietvertrag auf Mieter oder per Vertrag auf einen Dienstleister übertragen. Wer im Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Satzung, Mietvertrag und Winterdienst-Vertrag.

Können Vermieter die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Übertragung muss aber ausdrücklich vereinbart sein, üblicherweise im Mietvertrag; ein bloßer Aushang im Treppenhaus gilt allgemein als nicht ausreichend. Der Vermieter behält zudem eine Kontrollverantwortung und sollte im zumutbaren Rahmen prüfen, ob der Winterdienst erledigt wird. Die Details hängen von Vertrag und aktueller Rechtslage ab.

Wer organisiert den Winterdienst in einer WEG?

Gehwege entlang des gemeinschaftlichen Grundstücks betreffen die Gemeinschaft der Eigentümer. In der Praxis beauftragt meist die Hausverwaltung einen Dienstleister, gestützt auf einen Beschluss der Eigentümer; seltener regeln die Eigentümer den Dienst unter sich. Entscheidend ist eine klare Zuständigkeit, damit sich niemand stillschweigend auf den anderen verlässt.

Was droht, wenn nicht geräumt ist und jemand stürzt?

Dann kommen zivilrechtliche Ansprüche des Verletzten in Betracht, etwa Schadensersatz und unter Umständen Schmerzensgeld. Je nach örtlicher Satzung kann zusätzlich ein Bußgeld drohen. Ob tatsächlich gehaftet wird, hängt vom Einzelfall ab — unter anderem davon, ob die Räumpflicht zum Unfallzeitpunkt galt und ob den Gestürzten ein Mitverschulden trifft.

Bin ich mit einem Winterdienst-Vertrag jede Verantwortung los?

Nicht vollständig. Übertragen wird die Durchführung, also das Räumen und Streuen selbst. Beim Eigentümer oder der Verwaltung bleibt eine eingeschränkte Kontrollpflicht: Der Dienstleister muss sorgfältig ausgewählt sein, und bei erkennbaren Ausfällen darf man nicht wegsehen. In der Praxis bleibt die Übertragung ein wirksamer Weg, Haftungsrisiko und Aufwand deutlich zu senken.

Muss bei anhaltendem Schneefall mehrfach geräumt werden?

Viele Satzungen verlangen, dass bei anhaltendem Schneefall während der Räumzeiten mehrfach geräumt wird. Die Pflicht gilt aber nicht grenzenlos: Bei Dauerschneefall schulden Anlieger, was zumutbar ist, keinen jederzeit vollständig geräumten Gehweg. Was konkret verlangt wird, steht in der Satzung Ihrer Kommune; sie ist die maßgebliche Quelle.

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